AGB

AGB für gewerbliche Geschäftsabwicklungen (B2B)

Diese AGB gelten sofern der Käufer nicht Konsument im Sinne des KSchG ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KTK-Klaus Tiefenbacher Kunststoffe GmbH & Co KG
Zauche 45, 9904 Thurn, Austria (Telefon: +43 (4852) 62000 Fax: +43 (4852) 61811 E-Mail: office@ktk-kunststoffe.at)

Präambel
Diese AGB gelten nur sofern der Käufer nicht Konsument im Sinne des KSchG ist.

KTK-Klaus Tiefenbacher Kunststoffe GmbH & Co KG, FN 339789s des Landesgerichtes Innsbruck, (in Folge: „KTK“) tritt entweder als Verkäufer gegenüber einem Käufer auf oder ist als Vermittler zwischen Kunststoffproduzenten oder Händler und dem jeweiligen Käufer tätig. KTK wird ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Sie sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge und – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – auch allfälliger künftiger Verträge. Beruft sich der Käufer auf eigene von den Liefer- und Verkaufsbedingungen der KTK abweichenden Bestimmungen, so gelten auch dann nur die Bedingungen der KTK, selbst wenn diese nicht widerspricht. 

I. Vermittlertätigkeit
Sofern KTK als Vermittler auftritt, wird vereinbart: 
1.      KTK wird ausschließlich als Vermittler tätig. Die Rechnungslegung erfolgt daher ausschließlich im Direktverhältnis zwischen dem jeweiligen vermittelten Verkäufer und dem jeweiligen Käufer. Vertragspartner werden ausschließlich Käufer und Verkäufer, nicht KTK. 
2.     Sollten Kundenzahlungen an KTK erfolgen, ist zu beachten, dass KTK mit einer Inkassovollmacht ausgestattet ist und derartige Zahlungen unverzüglich an den jeweiligen Produzenten weitergeleitet werden.
3.     Vereinbarungen über Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferfrist, nähere Bestimmungen bezüglich Lie-ferung und Versand sowie über Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung, Schadenersatz und Produkt-haftung sind ausschließlich Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer; KTK trifft diesbezüglich keine Haftung. 
4.     Im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses zwischen Käufer und Verkäufer, in dem KTK als Vermittler aufgetreten ist (Verdienstlichkeit), gilt gegenüber dem Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausdrücklich eine Vermittlungsprovision in der Höhe von mindestens 5 % des Net-tokaufpreises (zuzüglich Umsatzsteuer) als vereinbart. 
5.    Im Übrigen gelten die zu Punkt II. getroffenen Vereinbarungen insb. Punkt 9. (Schadenersatz und Produkthaftung) sowie Punkt 10. (Erfüllungsort/Gerichtsstand) sinngemäß. 

II. Verkaufstätigkeit
Tritt KTK als Verkäufer auf, so gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen KTK und dem Käufer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart: 

1. Anbote
Anbote samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern sind Eigentum der KTK. Ohne Zustimmung der KTK darf der Inhalt von Angeboten Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sollte ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führen, behält sich KTK das Recht der Rückforderung des Angebotes samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Vorlagen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Anfragers zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande und wird nicht binnen drei Monaten die Rückstellung verlangt, ist KTK berechtigt die Angebotsunterlagen zu vernichten. Angebote sind stets freiblei-bend.

2. Auftragsannahme
Aufträge werden für KTK erst nach deren schriftlicher und fristgerechter Annahme verbindlich. In Angeboten enthaltene Lieferzeiten gelten stets ab Absendung der Auftragsbestätigung, nicht ab dem Datum der Angebotslegung. 

3. Preise
Die Preise gelten ab Werk oder Lager der KTK bzw. des Lieferanten exklusive Verpackung und Fracht, die Verpackung wird gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise – somit exklusive Umsatzsteuer und allfälligen Zöllen. 

4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käu-fers ist KTK berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % monatlich zu verrechnen, hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der KTK mit Gegenforderungen, oder Zurückbehaltung von Zahlungen an KTK, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen. Die von KTK gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Kauf-preises Eigentum der KTK.

5. Lieferfrist
Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeiten ab Werk und ab schriftlicher Angebotsannahme des Käufers. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Lieferers und/oder der KTK entbinden KTK von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, wenn hierdurch die Belieferung beeinflusst wird. KTK haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, es sei denn, diese Schäden wären durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der KTK verschuldet. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder KTK bis dahin die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat. 

6. Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Käufer bekannt gegeben ist. Mit diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand in die Verfügungsmacht und Gefahr des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden (im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz). Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Käufers. Dem Käufer stehen keine Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandene Bruchschäden ebenso wie bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigung der Ware auf dem Transport zu. Im Falle von Abgängen oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Käufer, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist KTK nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kos-ten des Käufers, in dem von ihm gewünschten Ausmaß. KTK ist berechtigt die Bestellmenge um 5 % zu über- und unterschreiten. 

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforde-rungen Eigentum der KTK. Dem Käufer ist es untersagt, Eigentumsvorbehaltswaren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändung durch Dritte ist unverzüglich anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Produkte, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren der KTK entstehen. KTK erwirbt an diesen Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den Fremdmaterialien. Der Käufer gilt diesfalls als Verwahrer. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt zur Sicherung an KTK ab. Über Verlangen ist der Käufer verpflichtet, Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Bestand und Höhe solcher Forderungen bekannt zu geben sowie dem Abnehmer die Forderungsabtretung anzuzeigen. KTK ist über Verlangen des Käufers lediglich zur Freigabe jener Waren verpflichtet, deren Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt. Im Falle des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfalle, sind KTK Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Bucheinsicht und Auskunft zu gewähren, die zur Wahrung der Aussonderungsansprüche vom Belangen steht. Außerdem ist KTK berechtigt, auch ohne Rücktritt von Vertrag, die Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche in Verwahrung nehmen. Zur Gewährleistung des Eigen-tumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, Aufzeichnungen über Bestand, Verarbeitung und Verkauf der Ware zu führen.

8. Gewährleistung
8.1.     Für handelsübliche oder von den ÖNormen bzw. DIN, sowie EN-Normen tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leistet KTK keine Gewähr.
 
8.2.     Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheins schriftlich nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der Mängelrüge anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind KTK zu ersetzen.
8.3.     KTK haftet nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang in Folge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei al-len sonstigen Leistungen (z.B.: Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. 
8.4.     Im Rahmen der Gewährleistung tauscht KTK nach seiner Wahl entweder den mangelhaften Gegen-stand oder dessen mangelhaften Teile gegen mangelfreie aus oder bessert KTK nach oder erteilt KTK dem Käufer eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der KTK über. Die Kosten einer vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen Mängelbehebung werden von KTK nicht erstattet.
8.5.     Auf das Verlangen von KTK ist der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich Fracht- und Zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwedige Gewährleistungspflicht erlischt.
8.6.     Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
8.7.     Die Gewährleistung durch KTK ist ausgeschlossen, wenn die von KTK aufgelegten und vom Auftrag-geber gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne die Zustimmungen der KTK Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden oder wenn er entgegen der Anweisung von KTK oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.

9. Schadenersatz und Produkthaftung
9.1.     Der Liefergegenstand bietet nur jene Eigenschaften und Sicherheiten, die die sich aus Zulassungs-vorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes und/oder Wartungsverträgen ergeben.
9.2.     Alle weiteren Ansprüche des Käufers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde durch KTK vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenüber-gang gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3.     Wurde der Liefergegenstand durch KTK aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, erstreckt sich die Haftung der KTK nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführungen den Angaben des Käufers entsprechend erfolgt ist. KTK trifft keine Warn- oder Hinweispflicht hinsichtlich der Tauglichkeit von übergebenen Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen. 
9.4.     Sofern KTK bei Fertigung und Lieferung nach den vom Käufer überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Käufer KTK schad- und klaglos halten. 
9.5.     Die Ersatzpflicht der KTK für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet beim Ersatz der durch KTK gelieferten Geräte und sonstigen Waren aller zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technische Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
9.6.     Haftungsausschluss und die Verpflichtungen hat der Käufer seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
9.7.     Ferner verpflichtet sich der Käufer, KTK von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und KTK die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

10. Erfüllungsort / Gerichtswahl / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz der KTK, KTK-Kunststoffe, Zauche 45, 9904 Thurn, Österreich. Als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für jedweden Rechtsstreit wird ausschließlich die Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Salzburg vereinbart.

Stand Oktober 2019